1.1 Das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg gewähren auch unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV/VV-Gk zu § 44 LHO und, sofern EU-Mittel eingesetzt werden, nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU, Zuwendungen für Vorhaben der Gewässerschutzberatung.
1.2 Zweck der Förderung ist der Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten, die Wiederherstellung und die Erhaltung von natürlichen Gewässern, des Grundwassers und ihrer ökologischen Qualitätskomponenten und von oberflächenwassergespeisten Trinkwassergewinnungsanlagen.
Die Gewässerschutzberatung zielt dabei auf
die Aufklärung und Sensibilisierung für eine gewässerschonende Bewirtschaftung,
die Vermeidung und Reduzierung von Belastungen durch anthropogene Stoffeinträge aus der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Produktionsgartenbau,
die Steigerung von Wissen über die Quellen der Umweltbelastungen und
die Verbreitung gewässerschonender Bewirtschaftungsmethoden.
1.3 Die Gewährung der Zuwendung mit ELER-Mitteln erfolgt gemäß den ANBest-ELER KLARA (Bezugserlass).
1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens, das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens, dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115.
1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.