§ 3 BB-GVO - Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
- Amtliche Abkürzung
- BB-GVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Beschäftigungs- und Arbeitstherapie - bestanden hat.
(2) Einen dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung
- 1.
die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - bestanden hat oder
- 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und vor Eintritt in die Berufsfachschule - Beschäftigungs- und Arbeitstherapie -
- a)
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat oder
- b)
den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat, eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss erreicht, die Berufsschule erfolgreich besucht oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat.
(3) Einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an der Fachschule - Altenpflege - oder an der Fachschule - Heilerziehungspflege - bestanden hat, soweit bei der Aufnahme der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsstand erreicht war.