§ 1 BB-GVO - Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
- Amtliche Abkürzung
- BB-GVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer aufgrund der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes
- 1.eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach
- 2.eine Meisterprüfung oder andere Fortbildungsprüfung
bestanden hat.