§ 4 BB-GVO - Gleichwertigkeit von Abschlüssen aus anderen Ländern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
- Amtliche Abkürzung
- BB-GVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Ein Abschluss, der an einer berufsbildenden Schule eines anderen Landes erworben wurde, gilt auch in Niedersachsen.
(2) 1Die in einem anderen Land erworbene Fachhochschulreife gilt auch in Niedersachsen. 2Satz 1 gilt für den schulischen Teil der Fachhochschulreife entsprechend.
(3) Ist in Niedersachsen für einen Abschluss oder eine Berechtigung auch eine Berufsausbildung, eine berufliche Tätigkeit oder ein Praktikum erforderlich, so muss diese Voraussetzung auch von Schülerinnen und Schülern, die ihren Abschluss in einem anderen Land erworben haben, erfüllt sein.