SteuerakadG,NI - SteuerakademieG

Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 14. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 410 - VORIS 20411 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Aufgaben2
Lehrpersonal3
Wirkungen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst4
Übergangsbestimmungen5
In-Kraft-Treten6

§ 1 SteuerakadG - Errichtung

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Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Es wird die Steuerakademie Niedersachsen als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen errichtet. 2Sie steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Finanzministeriums; das Finanzministerium kann die Dienstaufsicht auf die obere Landesbehörde übertragen.

(2) 1Für den Fachstudiengang des gehobenen Dienstes wird ein Akademierat errichtet. 2Dem Akademierat gehören an:

  1. 1.
    die Leiterin oder der Leiter der Steuerakademie als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. 2.
    fünf Vertreterinnen oder Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals für die Fachstudien,
  3. 3.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des nebenamtlichen Lehrpersonals für die Fachstudien,
  4. 4.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden aus jedem Studienjahr.

3Das Nähere regelt das Finanzministerium.

§ 2 SteuerakadG - Aufgaben

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Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Steuerakademie hat die Aufgabe,

  1. 1.

    nach Maßgabe des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten

    1. a)

      die fachtheoretische Ausbildung für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes durchzuführen,

    2. b)

      im Rahmen eines Studienganges die Fachstudien für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu gewährleisten,

    3. c)

      die Prüfungsausschüsse zu bilden, deren Mitglieder zu berufen und deren Vorsitzende zu bestellen,

    4. d)

      die Prüfungen anzusetzen und organisatorisch zu leiten,

    5. e)

      die übrigen Entscheidungen zu treffen, für die ihr das Finanzministerium die Zuständigkeit übertragen hat,

  2. 2.

    abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung über Widersprüche gegen ihre Verwaltungsakte zu entscheiden und

  3. 3.

    die Beschäftigten der Steuerverwaltung fortzubilden.

§ 3 SteuerakadG - Lehrpersonal

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Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Ausbildung nach § 2 Nr. 1 Buchst. a und b erfolgt in der Regel durch hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten.

(2) 1Die Dozentinnen und Dozenten müssen

  1. 1.
    pädagogisch geeignet sein,
  2. 2.
    ein Hochschulstudium in einer für die zu übernehmende Tätigkeit geeigneten Fachrichtung abgeschlossen oder die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes durch Prüfung erworben haben und
  3. 3.
    eine mindestens vierjährige für die Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung.

2Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sollen zudem berufspädagogisch geschult sein.

(3) Ausnahmsweise können nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten auch dann bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 nicht erfüllen.

§ 4 SteuerakadG - Wirkungen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

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Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Diplom-Finanzwirtin (Steuerakademie)" oder "Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie)" zu führen.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bezeichnung "Diplom-Finanzwirtin (Steuerakademie)" oder "Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie)" unberechtigt führt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. 3Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzministerium zuständig; es kann seine Zuständigkeit auf die obere Landesbehörde übertragen.

(3) 1Die Fachstudien an der Steuerakademie stehen in Verbindung mit den berufspraktischen Studienzeiten einem Studium an einer Fachhochschule gleich. 2Der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen. 3Für die Zugangsberechtigung zu einem weiterführenden Studiengang im Steuerrecht an einer Hochschule steht die Laufbahnprüfung einer Bachelorprüfung gleich.

(4) Das Finanzministerium stellt sicher, dass die Ausbildungstätigkeit an der Steuerakademie bis zum 31. Dezember 2009 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren evaluiert wird.