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  • ab 01.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 4 SteuerakadG - Wirkungen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Diplom-Finanzwirtin (Steuerakademie)" oder "Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie)" zu führen.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bezeichnung "Diplom-Finanzwirtin (Steuerakademie)" oder "Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie)" unberechtigt führt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. 3Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzministerium zuständig; es kann seine Zuständigkeit auf die obere Landesbehörde übertragen.

(3) 1Die Fachstudien an der Steuerakademie stehen in Verbindung mit den berufspraktischen Studienzeiten einem Studium an einer Fachhochschule gleich. 2Der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen. 3Für die Zugangsberechtigung zu einem weiterführenden Studiengang im Steuerrecht an einer Hochschule steht die Laufbahnprüfung einer Bachelorprüfung gleich.

(4) Das Finanzministerium stellt sicher, dass die Ausbildungstätigkeit an der Steuerakademie bis zum 31. Dezember 2009 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren evaluiert wird.