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  • ab 01.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 2 SteuerakadG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Steuerakademie hat die Aufgabe,

  1. 1.

    nach Maßgabe des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten

    1. a)

      die fachtheoretische Ausbildung für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes durchzuführen,

    2. b)

      im Rahmen eines Studienganges die Fachstudien für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu gewährleisten,

    3. c)

      die Prüfungsausschüsse zu bilden, deren Mitglieder zu berufen und deren Vorsitzende zu bestellen,

    4. d)

      die Prüfungen anzusetzen und organisatorisch zu leiten,

    5. e)

      die übrigen Entscheidungen zu treffen, für die ihr das Finanzministerium die Zuständigkeit übertragen hat,

  2. 2.

    abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung über Widersprüche gegen ihre Verwaltungsakte zu entscheiden und

  3. 3.

    die Beschäftigten der Steuerverwaltung fortzubilden.