§ 2 SteuerakadG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- SteuerakadG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Steuerakademie hat die Aufgabe,
- 1.
nach Maßgabe des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
- a)
die fachtheoretische Ausbildung für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes durchzuführen,
- b)
im Rahmen eines Studienganges die Fachstudien für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu gewährleisten,
- c)
die Prüfungsausschüsse zu bilden, deren Mitglieder zu berufen und deren Vorsitzende zu bestellen,
- d)
die Prüfungen anzusetzen und organisatorisch zu leiten,
- e)
die übrigen Entscheidungen zu treffen, für die ihr das Finanzministerium die Zuständigkeit übertragen hat,
- 2.
abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung über Widersprüche gegen ihre Verwaltungsakte zu entscheiden und
- 3.
die Beschäftigten der Steuerverwaltung fortzubilden.