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  • ab 01.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 1 SteuerakadG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Es wird die Steuerakademie Niedersachsen als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen errichtet. 2Sie steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Finanzministeriums; das Finanzministerium kann die Dienstaufsicht auf die obere Landesbehörde übertragen.

(2) 1Für den Fachstudiengang des gehobenen Dienstes wird ein Akademierat errichtet. 2Dem Akademierat gehören an:

  1. 1.
    die Leiterin oder der Leiter der Steuerakademie als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. 2.
    fünf Vertreterinnen oder Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals für die Fachstudien,
  3. 3.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des nebenamtlichen Lehrpersonals für die Fachstudien,
  4. 4.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden aus jedem Studienjahr.

3Das Nähere regelt das Finanzministerium.