§ 1 SteuerakadG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- SteuerakadG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Es wird die Steuerakademie Niedersachsen als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen errichtet. 2Sie steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Finanzministeriums; das Finanzministerium kann die Dienstaufsicht auf die obere Landesbehörde übertragen.
(2) 1Für den Fachstudiengang des gehobenen Dienstes wird ein Akademierat errichtet. 2Dem Akademierat gehören an:
- 1.die Leiterin oder der Leiter der Steuerakademie als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.fünf Vertreterinnen oder Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals für die Fachstudien,
- 3.eine Vertreterin oder ein Vertreter des nebenamtlichen Lehrpersonals für die Fachstudien,
- 4.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden aus jedem Studienjahr.
3Das Nähere regelt das Finanzministerium.