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  • ab 01.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 SteuerakadG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und die Landesfinanzschule sind mit Ablauf des 31. Juli 2006 aufgelöst.

(2) Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und die bisherigen Dozentinnen und Dozenten an der Landesfinanzschule sind ab dem 1. August 2006 an die Steuerakademie versetzt.

(3) Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Beschäftigten an der Landesfinanzschule und an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 2 oder zu den Professorinnen und Professoren gehören, sind ab dem 1. August 2006 an die Steuerakademie versetzt.

(4) 1Die Studierenden an der Fakultät Steuerverwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sind ab dem 1. August 2006 Studierende an der Steuerakademie. 2Ihnen wird nach bestandener Laufbahnprüfung der Grad "Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder "Diplom-Finanzwirt (FH)" verliehen. 3Die Auszubildenden an der Landesfinanzschule sind ab dem 1. August 2006 Auszubildende an der Steuerakademie.