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  • ab 01.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 3 SteuerakadG - Lehrpersonal

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SteuerakadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Ausbildung nach § 2 Nr. 1 Buchst. a und b erfolgt in der Regel durch hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten.

(2) 1Die Dozentinnen und Dozenten müssen

  1. 1.
    pädagogisch geeignet sein,
  2. 2.
    ein Hochschulstudium in einer für die zu übernehmende Tätigkeit geeigneten Fachrichtung abgeschlossen oder die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes durch Prüfung erworben haben und
  3. 3.
    eine mindestens vierjährige für die Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung.

2Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sollen zudem berufspädagogisch geschult sein.

(3) Ausnahmsweise können nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten auch dann bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 nicht erfüllen.