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§ 1 NJAG - Studienzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung umfasst in der Regel den in § 5d Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum (Regelstudienzeit).

(2) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz wird auf Antrag mit einem halben oder einem Jahr auf das Studium angerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Befähigung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste und der Fachrichtung Steuerverwaltung, wenn die Befähigung für das Studium förderlich ist.