PolpGSmURL,NI - Pol priv Geld- und Sachmittel-Umgang RahmenRL

Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
PolpGSmURL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032058

RdErl. d. MI v. 6.5.1997 - 23.22-04036 -

Vom 6. Mai 1997 (Nds. MBl. S. 1004) (1)

- VORIS 21021 00 00 32 053 -

Der Arbeitskreis II der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Länder hat in seiner Sitzung am 23./24.10.1996 die Rahmenrichtlinie der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Justiz/Polizei für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung zustimmend zur Kenntnis genommen und den Ländern und dem Bund empfohlen, künftig nach dieser Richtlinie zu verfahren.

Hiermit erkläre ich die als Anlage abgedruckte Richtlinie mit den eingefügten landesspezifischen Regelungen für die Polizei des Landes Niedersachsen für verbindlich.

Anlage

Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Grundsätze2
Verfahrensregelungen3
Zusätzliche Regelungen für Auslobungen und Belohnungen4

(1) Red. Anm.:

PolNBl. 1997 S. 216

Abschnitt 1 PolpGSmURL - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
PolpGSmURL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032058

Strafverfolgung ist eine hoheitliche Aufgabe des Staates. Er trägt die dabei entstehenden Kosten. Der Umgang mit privaten Geldmitteln - denen Sachmittel oder andere geldwerte Leistungen gleichgestellt sind - im Rahmen der Strafverfolgung ist nur ausnahmsweise zulässig. Regelungen zum Lösegeld (PDV 131, 132, 133) sowie der Einsatz privater Gelder im Rahmen der allgemeinen Präventionstätigkeit der Polizei bleiben unberührt.

Abschnitt 2 PolpGSmURL - 2. Grundsätze

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Titel
Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
PolpGSmURL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032058

Beim Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln sind folgende Grundsätze zu beachten:

2.1
Die Verwendung privater Geldmittel darf keinen Einfluß auf die Beachtung des Legalitätsprinzips, insbesondere auf Aufnahme, Richtung und Intensität der Ermittlungen haben. Sie darf nicht zur Abhängigkeit von privaten Leistungen führen und keinen eigenständigen Anreiz zur Begehung von Straftaten darstellen.

2.2
Der Umgang mit privaten Geldmitteln muß mit den Rechtsvorschriften, insbesondere strafprozessualen sowie haushalts- und beamtenrechtlichen Vorschriften im Einklang stehen.

2.3
Die Entgegennahme privater Geldmittel ohne Zweckbindung oder Einzelfallbezug sowie Bindung an ein konkretes Ermittlungsverfahren zur selbständigen Verfügung der Polizei sowie die treuhänderische Verwaltung privater Geldmittel ist unzulässig (sogenannte "Pool- oder Fondsbildung").

2.4
Beim Umgang mit privaten Geldmitteln kommt der Dienstaufsicht besondere Bedeutung zu.

Abschnitt 3 PolpGSmURL - 3. Verfahrensregelungen

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
PolpGSmURL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032058

3.1
Wirkt die Polizei bei der Verwendung privater Geldmittel im Rahmen der Strafverfolgung mit, so ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Einer vorherigen Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug und/oder Inanspruchnahme geringfügiger geld werter Leistungen.

3.2
Der Umgang mit privaten Mitteln muß nachvollziehbar dokumentiert werden. Geldmittel sind stets über ein Haushaltskonto abzuwickeln (§ 70 LHO).

3.3
Haftungsfragen, Verantwortlichkeiten und Risiken beim Umgang mit privaten Geldmitteln sind vorab mit den Belohnungsgebern zu erörtern und zu dokumentieren.

Abschnitt 4 PolpGSmURL - 4. Zusätzliche Regelungen für Auslobungen und Belohnungen

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Titel
Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
PolpGSmURL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032058

4.1
Die Polizei kann, soweit dies den Ermittlungen dienlich ist, auf private Auslobungen und Belohnungen hinweisen.

4.2
Bei einer gemeinsamen Bekanntmachung von staatlichen und privaten Auslobungen bedarf es der deutlichen Trennung sowie der Regelung des Innenverhältnisses zwischen den privat Auslohenden und der Behörde und der Beachtung folgender Erfordernisse für eine Veröffentlichung:

  • Nennung der jeweils von staatlicher und privater Seite ausgelobten Summe;
  • Ausschluß des Rechtsweges bei der Verteilung;
  • Art, Umfang und zeitliche Befristung der zu erbringenden Leistung;
  • Ausschluß von mit Strafverfolgungsaufgaben befaßten Personen.

4.3
Die Belohnungsgeber sind verpflichtet, sich bei der Zuerkennung und Verteilung der Belohnung an die Vorschläge der Polizei zu halten. Die Verpflichtungserklärung ist zu dokumentieren. Der Widerruf der Auslobung ist schriftlich auszuschließen.

4.4
Eine Mittlerrolle der Polizei setzt voraus, daß berechtigte Geheimhaltungsinteressen vorliegen.

4.5
Belohnungen für Polizeibeamtinnen, Polizeibeamte und Polizeibedienstete oder die Behörde dürfen nicht angenommen werden.

4.6
Nr. 13 des Gem. RdErl. des MJ und des MI vom 25.7.1995 (Nds. MBl. S. 937) bleibt unberührt.

An die
Polizeibehörden und -einrichtungen

Nachrichtlich:

An die
Staatsanwaltschaften