Abschnitt 4 PolpGSmURL - 4. Zusätzliche Regelungen für Auslobungen und Belohnungen
Bibliographie
- Titel
- Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolpGSmURL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021000032058
4.1
Die Polizei kann, soweit dies den Ermittlungen dienlich ist, auf private Auslobungen
und Belohnungen hinweisen.
4.2
Bei einer gemeinsamen Bekanntmachung von staatlichen und privaten Auslobungen bedarf es der deutlichen Trennung sowie der Regelung des Innenverhältnisses zwischen den privat Auslohenden und der Behörde und der Beachtung folgender Erfordernisse für eine Veröffentlichung:
- Nennung der jeweils von staatlicher und privater Seite ausgelobten Summe;
- Ausschluß des Rechtsweges bei der Verteilung;
- Art, Umfang und zeitliche Befristung der zu erbringenden Leistung;
- Ausschluß von mit Strafverfolgungsaufgaben befaßten Personen.
4.3
Die Belohnungsgeber sind verpflichtet, sich bei der Zuerkennung und Verteilung der Belohnung an die Vorschläge der Polizei zu halten. Die Verpflichtungserklärung ist zu dokumentieren. Der Widerruf der Auslobung ist schriftlich auszuschließen.
4.4
Eine Mittlerrolle der Polizei setzt voraus, daß berechtigte Geheimhaltungsinteressen vorliegen.
4.5
Belohnungen für Polizeibeamtinnen, Polizeibeamte und Polizeibedienstete oder die Behörde dürfen nicht angenommen werden.
4.6
Nr. 13 des Gem. RdErl. des MJ und des MI vom 25.7.1995 (Nds. MBl. S. 937) bleibt unberührt.
An die
Polizeibehörden und -einrichtungen
Nachrichtlich:
An die
Staatsanwaltschaften