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  • ab 30.07.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PolpGSmURL - 2. Grundsätze

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
PolpGSmURL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032058

Beim Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln sind folgende Grundsätze zu beachten:

2.1
Die Verwendung privater Geldmittel darf keinen Einfluß auf die Beachtung des Legalitätsprinzips, insbesondere auf Aufnahme, Richtung und Intensität der Ermittlungen haben. Sie darf nicht zur Abhängigkeit von privaten Leistungen führen und keinen eigenständigen Anreiz zur Begehung von Straftaten darstellen.

2.2
Der Umgang mit privaten Geldmitteln muß mit den Rechtsvorschriften, insbesondere strafprozessualen sowie haushalts- und beamtenrechtlichen Vorschriften im Einklang stehen.

2.3
Die Entgegennahme privater Geldmittel ohne Zweckbindung oder Einzelfallbezug sowie Bindung an ein konkretes Ermittlungsverfahren zur selbständigen Verfügung der Polizei sowie die treuhänderische Verwaltung privater Geldmittel ist unzulässig (sogenannte "Pool- oder Fondsbildung").

2.4
Beim Umgang mit privaten Geldmitteln kommt der Dienstaufsicht besondere Bedeutung zu.