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  • ab 30.07.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PolpGSmURL - 3. Verfahrensregelungen

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinie für den Umgang mit privaten Geld- und Sachmitteln durch die Polizei bei der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
PolpGSmURL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032058

3.1
Wirkt die Polizei bei der Verwendung privater Geldmittel im Rahmen der Strafverfolgung mit, so ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Einer vorherigen Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug und/oder Inanspruchnahme geringfügiger geld werter Leistungen.

3.2
Der Umgang mit privaten Mitteln muß nachvollziehbar dokumentiert werden. Geldmittel sind stets über ein Haushaltskonto abzuwickeln (§ 70 LHO).

3.3
Haftungsfragen, Verantwortlichkeiten und Risiken beim Umgang mit privaten Geldmitteln sind vorab mit den Belohnungsgebern zu erörtern und zu dokumentieren.