Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 77 Verf - Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben nach In-Kraft-Treten dieser Verfassung in der Zeit, für die sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.