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  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 63 Verf - Landesvermögen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) 1Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. 2Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden. 3Die Zustimmung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.

(2) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und vom Land verwaltet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.