Art. 74 Verf - Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verfassung
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000000
Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtages" im Sinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet.