HWSKLARARdErl 2023-2027,NI - HWS KLARA-Runderlass 2023-2027

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
Redaktionelle Abkürzung
HWSKLARARdErl 2023-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. des MU vom 29.10.2024 - 22-62626/2/400 -

Vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)

- VORIS 28200 -

Bezug:
RdErl. d. ML v. 02.05.2023 (Nds. MBl. S. 365)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisung zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Auswahlkriterien Anlage

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)

Abschnitt 1 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
Redaktionelle Abkürzung
HWSKLARARdErl 2023-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO den Trägern von Vorhaben zum Hochwasserschutz im Binnenland Zuwendungen, um durch die Verbesserung des Hochwasserschutzes die nachhaltige Entwicklung, insbesondere des ländlichen Raums, unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) - EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) - zu stärken.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen

  • des GAKG i. d. F. vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231), nach Maßgabe der dazu jeweils geltenden Fördergrundsätze für wasserwirtschaftliche Maßnahmen,

und bei finanzieller Beteiligung der EU gemäß den Regelungen

  • der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU,

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),

in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zuwendung kann nach Maßgabe des § 44 LHO und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO auch ausschließlich aus Landesmitteln oder Bundes- und Landesmitteln gewährt werden.

1.3 Zweck der Förderung ist durch Investitionen für den Hochwasserschutz vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Katastrophenereignissen und Klimawandel vorzubereiten und umzusetzen.

1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens und dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060.

1.5 Ein Anspruch der Zuwendungsempfänger - im Bereich des Unionsrechts auch Begünstigte genannt - auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)

Abschnitt 2 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
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Niedersachsen
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28200

2.1 Gefördert werden folgende wasserwirtschaftliche Vorhaben, die der Abwehr von Naturkatastrophen, insbesondere von Hochwasser im Binnenland, sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutung durch Hochwasser dienen:

2.1.1
Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere von Deichen einschließlich Deichverteidigungswegen, Dämmen, Talsperren und Schöpfwerken,

2.1.2
Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten,

2.1.3
Grundinstandsetzung vorhandener Schöpfwerke,

2.1.4
konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Maßnahmen, die im sachlichen Zusammenhang mit den Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 stehen, wie z. B.

  • Planungen (z. B. Machbarkeitsstudien, alternative Untersuchungen, Hochwasserschutzkonzeptionen und -pläne, Planungen gemäß Leistungsbildern der HOAI) und ggf. Projektsteuerung,

  • Zweckforschungen (z. B. Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen),

  • Einzelfalluntersuchungen (z. B. Datenerhebungen, Beweissicherungen),

  • Beratung von örtlichen Akteuren im Hinblick auf eine flussgebietsweise Betrachtung des Hochwasserschutzes.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a)

    der Bau von Verwaltungsgebäuden;

  2. b)

    die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;

  3. c)

    die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;

  4. d)

    mobile Hochwasserschutzsysteme;

  5. e)

    gewässerkundliche Daueraufgaben;

  6. f)

    institutionelle Förderungen;

  7. g)

    Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projektes ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig. Bei Förderungen allein aus Landesmitteln beträgt der Grenzwert grundsätzlich 50 %;

  8. h)

    Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern;

  9. i)

    Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete;

  10. j)

    Investitionen/Fördertatbestände, die in dem nach Artikel 73 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabekategorien - dargestellt unter Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans - aufgelistet sind. Es findet jeweils die Liste Anwendung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.

2.3 Änderung bei laufenden Bauvorhaben

Bei bereits mit Mitteln dieser Richtlinie beschiedenen Bauvorhaben sind Änderungen während der Bauphase grundsätzlich förderfähig, solange diese im Rahmen der wasserbehördlichen Genehmigung liegen und zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind. Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben hierdurch unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)

Abschnitt 3 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
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28200

Zuwendungen können gewährt werden an Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an juristische Personen, denen Unterhaltungspflichten an Gewässern obliegen und die im öffentlichen Interesse tätig sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)

Abschnitt 4 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
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4.1 Vorhaben der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 dürfen grundsätzlich nur im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzepts gefördert werden, nachdem sie mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert wurden. Der Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten nach Nummer 2.1.2 ist gegenüber dem Neubau oder der Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen nach Nummer 2.1.1 Vorrang zu geben.

Die mit ELER-Mitteln geförderten Vorhaben müssen dabei eine nachhaltige Entwicklung des Programmgebietes u. a. im Zusammenhang mit der Sicherung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials bewirken. Bei ihrer Planung und Durchführung sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

4.2 Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 müssen dem Schutz vor einem Bemessungshochwasser (ein Hochwasser, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist [HQ100]), dienen. Sofern die oberste Landesbehörde einen entsprechenden Klimabeiwert eingeführt hat, kann auch der Schutz vor einem Bemessungshochwasser HQ100 einschließlich der Berücksichtigung eines Klimabeiwerts gefördert werden.

4.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die bereits eine Förderung aus anderen Finanzierungsquellen erfolgt (Ausschluss der Doppelfinanzierung).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)