Abschnitt 6 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
- Redaktionelle Abkürzung
- HWSKLARARdErl 2023-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Vorhaben durch die Kontrollinstanzen zuzulassen. Dazu zählen die Bewilligungsbehörde, das MU, die Rechnungshöfe von EU, Bund und Land, die EU-Kommission und deren Beauftragte. Den Kontrollinstanzen ist auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Zum Zweck der Evaluierung der Fördermaßnahme sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie für eventuelle Vor-Ort-Kontrollen ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.
Diese Pflicht ist vom Zuwendungsempfänger auf ggf. beauftragte Dienstleister zu übertragen.
6.2 Hinweispflichten bei GAK-Förderung
Bei Finanzierungen aus der Gemeinschaftsaufgabe ist im Bewilligungsbescheid auf die Beteiligung des Bundes hinzuweisen. Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 50 000 EUR ist in geeigneter Weise (Erläuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass das Vorhaben im Rahmen der GAK vom Bund und dem Land Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert wurde.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)