Abschnitt 1 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
- Redaktionelle Abkürzung
- HWSKLARARdErl 2023-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO den Trägern von Vorhaben zum Hochwasserschutz im Binnenland Zuwendungen, um durch die Verbesserung des Hochwasserschutzes die nachhaltige Entwicklung, insbesondere des ländlichen Raums, unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) - EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) - zu stärken.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen
des GAKG i. d. F. vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231), nach Maßgabe der dazu jeweils geltenden Fördergrundsätze für wasserwirtschaftliche Maßnahmen,
und bei finanzieller Beteiligung der EU gemäß den Regelungen
der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU,
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuwendung kann nach Maßgabe des § 44 LHO und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO auch ausschließlich aus Landesmitteln oder Bundes- und Landesmitteln gewährt werden.
1.3 Zweck der Förderung ist durch Investitionen für den Hochwasserschutz vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Katastrophenereignissen und Klimawandel vorzubereiten und umzusetzen.
1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens und dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060.
1.5 Ein Anspruch der Zuwendungsempfänger - im Bereich des Unionsrechts auch Begünstigte genannt - auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)