Abschnitt 2 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
- Redaktionelle Abkürzung
- HWSKLARARdErl 2023-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
2.1 Gefördert werden folgende wasserwirtschaftliche Vorhaben, die der Abwehr von Naturkatastrophen, insbesondere von Hochwasser im Binnenland, sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutung durch Hochwasser dienen:
2.1.1
Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere von Deichen einschließlich Deichverteidigungswegen, Dämmen, Talsperren und Schöpfwerken,
2.1.2
Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten,
2.1.3
Grundinstandsetzung vorhandener Schöpfwerke,
2.1.4
konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Maßnahmen, die im sachlichen Zusammenhang mit den Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 stehen, wie z. B.
Planungen (z. B. Machbarkeitsstudien, alternative Untersuchungen, Hochwasserschutzkonzeptionen und -pläne, Planungen gemäß Leistungsbildern der HOAI) und ggf. Projektsteuerung,
Zweckforschungen (z. B. Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen),
Einzelfalluntersuchungen (z. B. Datenerhebungen, Beweissicherungen),
Beratung von örtlichen Akteuren im Hinblick auf eine flussgebietsweise Betrachtung des Hochwasserschutzes.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- a)
der Bau von Verwaltungsgebäuden;
- b)
die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;
- c)
die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
- d)
mobile Hochwasserschutzsysteme;
- e)
gewässerkundliche Daueraufgaben;
- f)
institutionelle Förderungen;
- g)
Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projektes ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig. Bei Förderungen allein aus Landesmitteln beträgt der Grenzwert grundsätzlich 50 %;
- h)
Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern;
- i)
Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete;
- j)
Investitionen/Fördertatbestände, die in dem nach Artikel 73 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabekategorien - dargestellt unter Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans - aufgelistet sind. Es findet jeweils die Liste Anwendung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.
2.3 Änderung bei laufenden Bauvorhaben
Bei bereits mit Mitteln dieser Richtlinie beschiedenen Bauvorhaben sind Änderungen während der Bauphase grundsätzlich förderfähig, solange diese im Rahmen der wasserbehördlichen Genehmigung liegen und zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind. Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben hierdurch unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)