Abschnitt 7 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Anweisung zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
- Redaktionelle Abkürzung
- HWSKLARARdErl 2023-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie bei Förderung mit ELER-Mitteln zusätzlich die ANBest-ELER KLARA (Bezugserlass), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nlwkn.niedersachsen.de) bereit. Der NLWKN nimmt in einer anderen Organisationseinheit auch die Aufgaben der fachlich zuständigen, technischen, staatlichen Dienststelle wahr.
Für bremische Antragsteller, deren Vorhaben ohne ELER-Beteiligung national finanziert werden, ist Bewilligungsbehörde und fachlich zuständige, technische, staatliche Dienststelle die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW).
7.3 Antragsverfahren
7.3.1 Förderanträge sind unter der Verwendung des amtlichen Vordrucks an den NLWKN zu richten. Dem Antrag auf Zuwendung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
ein Hochwasserschutzkonzept oder, soweit es sich um Vorhaben gemäß den Nummern 2.1.3 und 2.1.4 handelt, konzeptionelle Überlegungen,
ein Nachweis, dass das Vorhaben dem Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials dient (nur für mit ELER-Mitteln geförderte Vorhaben),
ein Nachweis hinsichtlich der Dringlichkeit des Vorhabens (Nutzen und fachliche Bedeutung),
ein Nachweis zum Stand des Genehmigungsverfahrens und
bei Anträgen nach Nummer 5.2.1 ein Nachweis der Zusammenarbeit der Kommunen oder Verbände und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Synergieeffekte, z. B. für die Fließgewässer- und Auenentwicklung sowie die Sicherung der Natura-2000 Gebiete.
7.3.2 Für das Land Bremen sind Zuwendungsanträge für nicht mit ELER-Mitteln kofinanzierte Vorhaben unter der Verwendung des amtlichen Vordrucks an die SUKW zu richten.
7.3.3 Die Auswahl der Fördervorhaben erfolgt gemäß Artikel 79 der VO (EU) 2021/2115 nach fachlichen und formalen Auswahlkriterien (siehe Anlage).
7.4 Ergänzende Anweisungen für mit ELER-Mitteln finanzierte Vorhaben
7.4.1 Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die förderfähigen Ausgaben vom Begünstigten getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).
7.4.2 Nach Titel VII der Verordnung (EU) 2021/2115 werden die Fördermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet. Der Begünstigte ist zu verpflichten, entsprechend einer Anforderung alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen (Artikel 141 der Verordnung [EU] 2021/2115).
7.5 Landeseigene ELER-Vorhaben
Bei Vorhaben in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Bewilligungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen gelten dabei entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)