Abschnitt 4 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
- Redaktionelle Abkürzung
- HWSKLARARdErl 2023-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
4.1 Vorhaben der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 dürfen grundsätzlich nur im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzepts gefördert werden, nachdem sie mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert wurden. Der Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten nach Nummer 2.1.2 ist gegenüber dem Neubau oder der Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen nach Nummer 2.1.1 Vorrang zu geben.
Die mit ELER-Mitteln geförderten Vorhaben müssen dabei eine nachhaltige Entwicklung des Programmgebietes u. a. im Zusammenhang mit der Sicherung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials bewirken. Bei ihrer Planung und Durchführung sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
4.2 Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 müssen dem Schutz vor einem Bemessungshochwasser (ein Hochwasser, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist [HQ100]), dienen. Sofern die oberste Landesbehörde einen entsprechenden Klimabeiwert eingeführt hat, kann auch der Schutz vor einem Bemessungshochwasser HQ100 einschließlich der Berücksichtigung eines Klimabeiwerts gefördert werden.
4.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die bereits eine Förderung aus anderen Finanzierungsquellen erfolgt (Ausschluss der Doppelfinanzierung).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)