NBVAnpG 2024/2025-ArtG,NI - NBVAnpG 2024/2025-Artikelgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
NBVAnpG 2024/2025-ArtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nrn. 83, 90) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025
(NBVAnpG 2024/2025)
1
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes2
Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes3
Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes4
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes5
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes6
Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 20247
Aufhebung von Rechtsvorschriften8
Inkrafttreten9

Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 2 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 1 am 1. Januar 2023, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 8 Buchst. a und Artikel 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024, Artikel 5 Nummer 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 3 am 1. Oktober 2024, Artikel 3 Nummern 2 und 3 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 4 am 1. Januar 2025 sowie Artikel 4 und 6 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft.

Art. 2 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
NBVAnpG 2024/2025-ArtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 36a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 35), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Besteht in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 ein Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags für mindestens ein Kind, so ist für den betreffenden Zeitraum darüber hinaus nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält. 2Hat eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und auf Gewährung eines Familienzuschlags für mindestens ein Kind und sind sie oder er und die Ehepartnerin, der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner für dieses Kind oder diese Kinder unterhaltspflichtig, so ist für den betreffenden Zeitraum nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält."

  2. 2.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Bei einem Kind oder zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Nettoalimentation einen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine Familie mit einem Kind oder mit zwei Kindern unterschreitet."

  3. 3.

    In Absatz 3 werden die Worte "einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters" gestrichen.

  4. 4.

    In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "bei" die Worte "einem oder" eingefügt.

Art. 3 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (3)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
NBVAnpG 2024/2025-ArtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 3 Nummer 1 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 sowie Artikel 3 Nummern 2 und 3 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 63a erhält folgende Fassung:

    "§ 63a
    Sonderzahlung für das Jahr 2024

    1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000 Euro. 2Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. 3§ 35 Abs. 5 gilt entsprechend."

  2. 2.

    Dem § 70 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    "(5) 1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2024 das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 (Anlage 1) innehatten, werden in das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 (Anlage 1) übergeleitet. 2Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2024 das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 (Anlage 1) innehatten, werden in das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 (Anlage 1) übergeleitet. 3§ 7 Abs. 6 gilt entsprechend."

  3. 3.

    Die Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Besoldungsgruppe A 13 werden bei den Ämtern "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" und "Rektorin, Rektor" jeweils die Worte "- einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 - 6)" gestrichen.

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe A 14 wird bei den Ämtern "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" und "Rektorin, Rektor" jeweils im Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180," die Angabe "von 81" gestrichen.

  4. 4.

    Die Anlagen 5, 7, 8, 10, 13, 14, 15, 16 und 17 erhalten folgende Fassung:

    Anlagen als pdf

Art. 4 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (4)

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
NBVAnpG 2024/2025-ArtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 4 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft.

Die Anlagen 5, 7, 8, 10, 13, 14, 15, 16 und 17 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, erhalten folgende Fassung:

Anlagen als pdf