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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 5 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
NBVAnpG 2024/2025-ArtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 23), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe "78 Abs. 9" durch die Angabe "78 Abs. 10" ersetzt.

  2. 2.

    In § 17 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "450 Euro" durch die Worte "die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV)" ersetzt.

  3. 3.

    § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden neuen Sätze 1 bis 3 ersetzt:

      "1Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. 2Hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. 3Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte

      1. 1.

        von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,

        1. a)

          um ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit des jeweils anderen Elternteils fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen oder

        2. b)

          weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder

      2. 2.

        in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen."

    2. b)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  4. 4.

    § 36 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" die Worte "zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 3 werden die Worte "die erste Hilfeleistung" durch die Worte "eine Erste-Hilfe-Leistung" ersetzt.

  5. 5.

    § 56 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Befugnisse" ein Komma und die Worte "für Landesbeamtinnen und Landesbeamte" und nach dem Wort "Ministerium" ein Komma eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "78 Abs. 9" durch die Angabe "78 Abs. 10" ersetzt.

  6. 6.

    In § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "450 Euro" durch die Worte "die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV" ersetzt.

  7. 7.

    § 64 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

        "2Die Anrechnung entfällt nach Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. 3Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für die keine gesetzliche Altersgrenze gilt, sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung entfällt die Anrechnung nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG erreichen würden."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

        In Nummer 3 werden im ausleitenden Satzteil die Worte "von 450 Euro" durch ein Komma und die Worte "der der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV entspricht" ersetzt.

      2. bb)

        Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

    3. c)

      Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:

      "3Im Monat Dezember 2024 erhöht sich die Höchstgrenze um 1 000 Euro für jedes Kind, für das der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 zusteht."

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Verwendungseinkommen" die Angabe "nach Absatz 7" eingefügt.

    5. e)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird gestrichen.

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 1 bis 3.

      3. cc)

        Im neuen Satz 1 wird das Wort "Dies" durch die Worte "Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen)" ersetzt.

      4. dd)

        Im neuen Satz 2 wird die Angabe "Satzes 2" durch die Angabe "Satzes 1" ersetzt.

  8. 8.

    § 66 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "112,67 Euro" durch die Angabe "zwei Drittel" und die Worte "bleiben 56,33 Euro" werden durch die Worte "ein Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 30" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "78 Abs. 9" durch die Angabe "78 Abs. 10" ersetzt.

  9. 9.

    § 78 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

      "(7) § 16 Abs. 2 findet für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) keine Anwendung, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einem Amt in den Ruhestand versetzt werden, in das sie aufgrund einer Wahl nach § 109 Abs. 1 Satz 1 NKomVG für eine weitere Amtszeit berufen worden sind."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 7 bis 11 werden Absätze 8 bis 12.

    3. c)

      Im neuen Absatz 11 wird die Angabe "Absätze 6 bis 9" durch die Angabe "Absätze 6 bis 10" ersetzt.

    4. d)

      Im neuen Absatz 12 wird die Angabe "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" durch die Angabe "NKomVG" ersetzt.

  10. 10.

    § 81 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Am Ende des Absatzes 1 werden die Worte "und nach § 8 Abs. 2 SGB VI nachzuversichern wären" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        "2Liegen Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI vor, entsteht der Anspruch auf Altersgeld erst mit dem Wegfall der Aufschubgründe."

  11. 11.

    In § 82 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Zeiten" durch die Worte "_Zeiten, in denen die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, sowie Zeiten" ersetzt.

  12. 12.

    In § 83 Abs. 8 Nrn. 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "450 Euro" durch die Worte "die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV" ersetzt.

  13. 13.

    In § 88 Abs. 3 werden die Worte "von 450 Euro" durch die Worte "der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV" ersetzt.

  14. 14.

    In § 90 Abs. 5 Nr. 3 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.

  15. 15.

    Die Anlage 1 (zu § 39) erhält folgende Fassung:

    " Anlage 1

    (zu § 39)

    Gültig ab 1. November 2024

    Höhe des Unfallausgleichs nach § 39

    Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:

    30179 Euro
    40244 Euro
    50362 Euro
    60452 Euro
    70620 Euro
    80740 Euro
    90890 Euro
    100989 Euro".
  16. 16.

    Die Anlage 2 (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung:

    " Anlage 2

    (zu den §§ 58 bis 61)

    Gültig ab 1. November 2024

    Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

    (1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,10 Euro.

    (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

    1.im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a1,04 Euro,
    2.im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b0,79 Euro.

    (3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 2,08 Euro, für weitere Monate 1,04 Euro.

    (4) 1Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person

    1. 1.

      des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person

      a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 3,10 Euro,
      b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,63 Euro,
      c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 2,18 Euro,
    2. 2.

      des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person

      a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,18 Euro,
      b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,89 Euro,
      c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,52 Euro,
    3. 3.

      des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person

      a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,35 Euro,
      b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,13 Euro,
      c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,94 Euro,
    4. 4.

      des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person

      a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,83 Euro,
      b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,71 Euro,
      c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,60 Euro.

    2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftige Person aufzuteilen. 3Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.

    (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,04 Euro."