§ 63a NBesG - Sonderzahlung für das Jahr 2021
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt. 2Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
- 1.
für alle Besoldungsgruppen 1 300 Euro und
- 2.
für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.
3Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
- 1.
das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
- 2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
4§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. 5Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. 6Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. 7Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.