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§ 70 NBesG - Überleitung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in die Ämter und Funktionszusätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am 31. Dezember 2016 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der in § 65 Abs. 1 genannten Fassung oder der Niedersächsischen Besoldungsordnung A, B, W oder R des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), innehatten, werden in das ihrem bisherigen Amt entsprechende Amt der Besoldungsordnung A, B, W oder R (Anlage 1, 2, 3 oder 4) übergeleitet.

(2) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter nach Absatz 1, deren bisheriges Amt keinem Amt der Besoldungsordnungen A, B, W und R entspricht, bekleiden ihr bisheriges Amt weiter. 2Ihre Besoldung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der ihr bisheriges Amt nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz jeweils in der in Absatz 1 genannten Fassung zugeordnet war.

(3) Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1, deren Amt bisher in der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder in der Niedersächsischen Besoldungsordnung A des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes jeweils in der in Absatz 1 genannten Fassung mit einem Funktionszusatz verbunden war, der in Besoldungsordnung A nicht mehr aufgeführt ist, werden nach Maßgabe der Anlage 18 in das entsprechende Amt mit neuem Funktionszusatz übergeleitet.