Art. 2 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- NBVAnpG 2024/2025-ArtG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 36a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 35), wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Besteht in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 ein Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags für mindestens ein Kind, so ist für den betreffenden Zeitraum darüber hinaus nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält. 2Hat eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und auf Gewährung eines Familienzuschlags für mindestens ein Kind und sind sie oder er und die Ehepartnerin, der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner für dieses Kind oder diese Kinder unterhaltspflichtig, so ist für den betreffenden Zeitraum nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält."
- 2.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Bei einem Kind oder zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Nettoalimentation einen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine Familie mit einem Kind oder mit zwei Kindern unterschreitet."
- 3.
In Absatz 3 werden die Worte "einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters" gestrichen.
- 4.
In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "bei" die Worte "einem oder" eingefügt.