GruBahARdErl,NI - Grubenanschlussbahnen Aufsichts-RdErl

Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen

Bibliographie

Titel
Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen
Redaktionelle Abkürzung
GruBahARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000010000003

RdErl. d. MW v. 12.5.1975 - 462 - 61.00

Vom 12. Mai 1975 (Nds. MBl. S. 665)

- GültL 120/124 -

- VORIS 94000 01 00 00 003 -

Die Grubenanschlußbahnen unterliegen der Bergaufsicht und der eisenbahntechnischen Aufsicht. Da beide Aufgabengebiete teilweise ineinandergreifen, werden nachstehend die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Bergbehörde und dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB) festgelegt:

Abschnitt 1 GruBahARdErl

Bibliographie

Titel
Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen
Redaktionelle Abkürzung
GruBahARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000010000003

1.
Eine Grubenanschlußbahn darf nur auf Grund eines von der Bergbehörde zugelassenen Betriebsplanes gemäß § 67 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten bzw. der entsprechenden Vorschriften der anderen Berggesetze errichtet, geändert, erweitert und betrieben werden.

Die Unterlagen sind dafür in mindestens 3facher Ausfertigung dem zuständigen Bergamt vorzulegen.

Vor der Zulassung hat die Bergbehörde den Betriebsplan durch den zuständigen Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht prüfen zu lassen und dessen Einvernehmen herbeizuführen.

Wird die Betriebssicherheit anderer Schienenbahnen berührt, die nicht der Aufsicht des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht unterliegen, darf der Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn auch die für diese Schienenbahnen zuständigen Aufsichtsbehörden zugestimmt haben.

Ergibt sich bei der Prüfung des Betriebsplanes, daß bei dem beantragten Neubau oder der Änderung einer Grubenanschlußbahn auch die Belange weiterer Behörden (z. B. Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde, Baubehörde) berührt werden, so hat die Bergbehörde diese zu beteiligen.

Auch für Bauten in der Nähe der Grubenanschlußbahn - daneben, darüber oder darunter - sind die Unterlagen vom Antragsteller oder der genehmigenden Behörde dem Bergamt vorzulegen. Wird durch sie die Betriebssicherheit der Grubenanschlußbahn oder umgekehrt durch den Eisenbahnbetrieb die Sicherheit der beantragten Anlage berührt, so ist der LfB zu beteiligen.

Abschnitt 2 GruBahARdErl

Bibliographie

Titel
Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen
Redaktionelle Abkürzung
GruBahARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000010000003

2.
In eisenbahntechnischer Hinsicht gelten auch für Grubenanschlußbahnen die Bestimmungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14.12.1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 756), im folgenden: BOA.

Bei Grubenanschlußbahnen, deren Bahnbetrieb mit einem eigenen schienengebundenen Triebfahrzeug geführt wird, ist gemäß § 25 BOA ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, der nach Zustimmung durch den LfB vom Bergamt bestätigt wird. Über die Vorschriften der Verordnung hinausgehende Forderungen sind im Betriebsplan bzw. im Betriebsplannachtrag besonders festzulegen.

Die Grenzen der Grubenanschlußbahn werden vom Bergamt festgelegt. Sie sind dem LfB mitzuteilen. Von sonstigen Anordnungen oder Verordnungen, die den Bereich der Grubenanschlußbahn berühren, ist der LfB zu unterrichten. Bei wesentlichen Eingriffen ist der LfB vorher zu hören.

Abschnitt 3 GruBahARdErl

Bibliographie

Titel
Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen
Redaktionelle Abkürzung
GruBahARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000010000003

3.
Neue Grubenanschlußbahnen sowie Änderungen und Erweiterungen der Anlagen bestehender Grubenanschlußbahnen werden vom LfB unter Beteiligung des zuständigen Bergamtes abgenommen. Das Bergamt und gegebenenfalls andere Beteiligte sind rechtzeitig vom beabsichtigten Abnahmetermin zu verständigen. Die Betriebserlaubnis wird, sofern das Abnahmeergebnis sie zuläßt, vom Bergamt ausgesprochen.

Abschnitt 4 GruBahARdErl

Bibliographie

Titel
Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen
Redaktionelle Abkürzung
GruBahARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000010000003

4.
Die eisenbahntechnische Aufsicht erstreckt sich auf die betriebsfähige und betriebssichere Unterhaltung der Bahnanlagen und der Betriebsmittel sowie die sichere und ordnungsmäßige Durchführung des Eisenbahnbetriebes nach der BOA.

Sie wird in der ganzen Ausdehnung der Grubenanschlußbahn durch den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht ausgeübt. Dazu gehören auch Ausnahmen von den Bestimmungen der BOA. Bei Ausnahmen durch die auch Belange des Bergwerkbetriebes berührt werden, ist das Bergamt zu beteiligen.

Werden Maßnahmen erforderlich, die eine Änderung oder Ergänzung des Betriebsplanes darstellen, so entscheidet die Bergbehörde auf Vorschlag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht hierüber. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so ist den vorgesetzten Behörden zu berichten. Ordnet der LfB bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen an, so hat er hiervon die Bergbehörde zu unterrichten. Im übrigen führt die Bergbehörde die ordnungsbehördliche Aufsicht über Grubenanschlußbahnen durch.

Bedürfen Dienstanweisungen für die im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Personen der Grubenanschlußbahn der Bestätigung des Bergamtes, so ist diese im Einvernehmen mit dem LfB zu erteilen.

Wird der Betrieb auf der Grubenanschlußbahn durch Bedienstete des Bergwerksunternehmers geführt, so ist für ihre Eignung und Befähigung der vom Bergamt bestätigte Eisenbahnbetriebsleiter verantwortlich.

Führt die Bahn des öffentlichen Verkehrs, an die die Grubenanschlußbahn anschließt, den Eisenbahnbetrieb im Auftrage des Bergwerksunternehmens durch, so ist eine Bedienungsanweisung für das in Frage kommende Personal aufzustellen und dem LfB und dem Bergamt zu übersenden.

An
die Dienststellen der Bergverwaltung,
den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht bei den Bundesbahndirektionen Hannover und Hamburg.

Nachrichtlich: An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke,
die Landkreise und kreisfreien Städte.