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  • ab 10.06.1975 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GruBahARdErl

Bibliographie

Titel
Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen
Redaktionelle Abkürzung
GruBahARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000010000003

4.
Die eisenbahntechnische Aufsicht erstreckt sich auf die betriebsfähige und betriebssichere Unterhaltung der Bahnanlagen und der Betriebsmittel sowie die sichere und ordnungsmäßige Durchführung des Eisenbahnbetriebes nach der BOA.

Sie wird in der ganzen Ausdehnung der Grubenanschlußbahn durch den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht ausgeübt. Dazu gehören auch Ausnahmen von den Bestimmungen der BOA. Bei Ausnahmen durch die auch Belange des Bergwerkbetriebes berührt werden, ist das Bergamt zu beteiligen.

Werden Maßnahmen erforderlich, die eine Änderung oder Ergänzung des Betriebsplanes darstellen, so entscheidet die Bergbehörde auf Vorschlag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht hierüber. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so ist den vorgesetzten Behörden zu berichten. Ordnet der LfB bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen an, so hat er hiervon die Bergbehörde zu unterrichten. Im übrigen führt die Bergbehörde die ordnungsbehördliche Aufsicht über Grubenanschlußbahnen durch.

Bedürfen Dienstanweisungen für die im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Personen der Grubenanschlußbahn der Bestätigung des Bergamtes, so ist diese im Einvernehmen mit dem LfB zu erteilen.

Wird der Betrieb auf der Grubenanschlußbahn durch Bedienstete des Bergwerksunternehmers geführt, so ist für ihre Eignung und Befähigung der vom Bergamt bestätigte Eisenbahnbetriebsleiter verantwortlich.

Führt die Bahn des öffentlichen Verkehrs, an die die Grubenanschlußbahn anschließt, den Eisenbahnbetrieb im Auftrage des Bergwerksunternehmens durch, so ist eine Bedienungsanweisung für das in Frage kommende Personal aufzustellen und dem LfB und dem Bergamt zu übersenden.

An
die Dienststellen der Bergverwaltung,
den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht bei den Bundesbahndirektionen Hannover und Hamburg.

Nachrichtlich: An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke,
die Landkreise und kreisfreien Städte.