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  • ab 10.06.1975 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GruBahARdErl

Bibliographie

Titel
Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen
Redaktionelle Abkürzung
GruBahARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000010000003

1.
Eine Grubenanschlußbahn darf nur auf Grund eines von der Bergbehörde zugelassenen Betriebsplanes gemäß § 67 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten bzw. der entsprechenden Vorschriften der anderen Berggesetze errichtet, geändert, erweitert und betrieben werden.

Die Unterlagen sind dafür in mindestens 3facher Ausfertigung dem zuständigen Bergamt vorzulegen.

Vor der Zulassung hat die Bergbehörde den Betriebsplan durch den zuständigen Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht prüfen zu lassen und dessen Einvernehmen herbeizuführen.

Wird die Betriebssicherheit anderer Schienenbahnen berührt, die nicht der Aufsicht des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht unterliegen, darf der Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn auch die für diese Schienenbahnen zuständigen Aufsichtsbehörden zugestimmt haben.

Ergibt sich bei der Prüfung des Betriebsplanes, daß bei dem beantragten Neubau oder der Änderung einer Grubenanschlußbahn auch die Belange weiterer Behörden (z. B. Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde, Baubehörde) berührt werden, so hat die Bergbehörde diese zu beteiligen.

Auch für Bauten in der Nähe der Grubenanschlußbahn - daneben, darüber oder darunter - sind die Unterlagen vom Antragsteller oder der genehmigenden Behörde dem Bergamt vorzulegen. Wird durch sie die Betriebssicherheit der Grubenanschlußbahn oder umgekehrt durch den Eisenbahnbetrieb die Sicherheit der beantragten Anlage berührt, so ist der LfB zu beteiligen.