Abschnitt 3 GruBahARdErl
Bibliographie
- Titel
- Grundzüge für die Aufsicht über Grubenanschlußbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- GruBahARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000010000003
3.
Neue Grubenanschlußbahnen sowie Änderungen und Erweiterungen der Anlagen bestehender Grubenanschlußbahnen werden vom LfB unter Beteiligung des zuständigen Bergamtes abgenommen. Das Bergamt und gegebenenfalls andere Beteiligte sind rechtzeitig vom beabsichtigten Abnahmetermin zu verständigen. Die Betriebserlaubnis wird, sofern das Abnahmeergebnis sie zuläßt, vom Bergamt ausgesprochen.