BAB A 27-StV,NI - Bundesautobahn A 27-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 27-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 9)

Vom 12./19. Oktober 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 9, 95 - VORIS 92100 -) (1)

Präambel

Das Land Niedersachsen (im Folgenden: "Niedersachsen"), vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, und die Freie Hansestadt Bremen (im Folgenden: "Bremen"), vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, schließen folgenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden1
Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden2
Anwendbares Recht3
Kündigung4
Inkrafttreten, Aufhebung5
(zu Artikel 1 Absatz 1 und 2)Anlage 1
(zu Artikel 1 Absatz 1)Anlage 2
(zu Artikel 1 Absatz 2)Anlage 3

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven

Vom 2. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 95)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautoban A 27 Bremen-Cuxhaven vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 9) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am 1. März 2012 in Kraft getreten ist.

Art. 1 BAB A 27-StV - Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 27-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden für die auf niedersächsischem Gebiet liegende Bundesfernstraßenstrecke zur Ausübung. Dieses Gebiet umfasst die Teilstrecke der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven

von der Anschlussstelle Ihlpohl km 82,171

bis zur Anschlussstelle Uthlede km 98,500

und ist in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 150.000 (Anlage 1) rot-gelb gepunktet sowie in einem Detailplan im Maßstab 1 : 100.000 (Anlage 2) rot gekennzeichnet.

(2) Bremen überträgt Niedersachsen und Niedersachsen übernimmt von Bremen die sich aus Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden für die auf bremischem Gebiet liegenden Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Dieses Gebiet umfasst die in der Stadtgemeinde Bremerhaven liegenden Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt

von km 120,849bis km 129,859
von km 130,380bis km 132,553
von km 133,894bis km 134,552

und ist in dem Übersichtsplan (Anlage 1) grün-rot gepunktet sowie in einem Detailplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 3) grün gekennzeichnet.

(3) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen und baulichen Anlagen nach den §§ 8 und 9 des Bundesfernstraßengesetzes im Bereich der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 entscheidet das nach Absatz 1 oder 2 nunmehr zuständige Land im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Vertragspartner.

Art. 2 BAB A 27-StV - Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden

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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
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BAB A 27-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung ergebenden Aufgaben und Befugnisse für die auf niedersächsischem Gebiet liegenden Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Das sind die Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt

von km 129,859bis km 130,380
von km 132,553bis km 133,894.

(2) Bremen wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken auf eine mit der Ausschilderung der Bundesautobahnen in Niedersachsen übereinstimmende Verkehrsbeschilderung Rücksicht nehmen.

Art. 3 BAB A 27-StV - Anwendbares Recht

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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes, das die jeweiligen Aufgaben und Befugnisse übernommen hat. Dies gilt auch für die Frage, ob es vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines Vorverfahrens bedarf.

Art. 4 BAB A 27-StV - Kündigung

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Redaktionelle Abkürzung
BAB A 27-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von einem Jahr bis zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2025, gekündigt werden.