Art. 2 BAB A 27-StV - Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
- Redaktionelle Abkürzung
- BAB A 27-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung ergebenden Aufgaben und Befugnisse für die auf niedersächsischem Gebiet liegenden Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Das sind die Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt
von km 129,859 | bis km 130,380 |
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von km 132,553 | bis km 133,894. |
(2) Bremen wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken auf eine mit der Ausschilderung der Bundesautobahnen in Niedersachsen übereinstimmende Verkehrsbeschilderung Rücksicht nehmen.