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Art. 1 BAB A 27-StV - Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 27-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden für die auf niedersächsischem Gebiet liegende Bundesfernstraßenstrecke zur Ausübung. Dieses Gebiet umfasst die Teilstrecke der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven

von der Anschlussstelle Ihlpohl km 82,171

bis zur Anschlussstelle Uthlede km 98,500

und ist in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 150.000 (Anlage 1) rot-gelb gepunktet sowie in einem Detailplan im Maßstab 1 : 100.000 (Anlage 2) rot gekennzeichnet.

(2) Bremen überträgt Niedersachsen und Niedersachsen übernimmt von Bremen die sich aus Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden für die auf bremischem Gebiet liegenden Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Dieses Gebiet umfasst die in der Stadtgemeinde Bremerhaven liegenden Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt

von km 120,849bis km 129,859
von km 130,380bis km 132,553
von km 133,894bis km 134,552

und ist in dem Übersichtsplan (Anlage 1) grün-rot gepunktet sowie in einem Detailplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 3) grün gekennzeichnet.

(3) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen und baulichen Anlagen nach den §§ 8 und 9 des Bundesfernstraßengesetzes im Bereich der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 entscheidet das nach Absatz 1 oder 2 nunmehr zuständige Land im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Vertragspartner.