Art. 1 BAB A 27-StV - Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
- Redaktionelle Abkürzung
- BAB A 27-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden für die auf niedersächsischem Gebiet liegende Bundesfernstraßenstrecke zur Ausübung. Dieses Gebiet umfasst die Teilstrecke der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
von der Anschlussstelle Ihlpohl km 82,171
bis zur Anschlussstelle Uthlede km 98,500
und ist in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 150.000 (Anlage 1) rot-gelb gepunktet sowie in einem Detailplan im Maßstab 1 : 100.000 (Anlage 2) rot gekennzeichnet.
(2) Bremen überträgt Niedersachsen und Niedersachsen übernimmt von Bremen die sich aus Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden für die auf bremischem Gebiet liegenden Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Dieses Gebiet umfasst die in der Stadtgemeinde Bremerhaven liegenden Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt
von km 120,849 | bis km 129,859 |
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von km 130,380 | bis km 132,553 |
von km 133,894 | bis km 134,552 |
und ist in dem Übersichtsplan (Anlage 1) grün-rot gepunktet sowie in einem Detailplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 3) grün gekennzeichnet.
(3) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen und baulichen Anlagen nach den §§ 8 und 9 des Bundesfernstraßengesetzes im Bereich der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 entscheidet das nach Absatz 1 oder 2 nunmehr zuständige Land im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Vertragspartner.