§ 12 NEBG - Prüfung durch den Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- NEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450050000000
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Festsetzung der Finanzhilfen von den Empfängern und Einrichtungen zu erbringen sind, sowie die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.