SportFSRdErl,NI - Sportfreundliche Schule-Runderlass

Sportfreundliche Schule

Bibliographie

Titel
Sportfreundliche Schule
Redaktionelle Abkürzung
SportFSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1.11.2023 - 24.2.4. 52042/02-03 (S) - VORIS 22410 -

Vom 1. November 2023 (SVBl. S. 594)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsätzliches1
Aufgaben und Ziele der Sportfreundlichen Schulen2
Antragstellung3
Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung4
Zertifizierung5
Evaluation, erneute Genehmigung und Auslaufen der Genehmigung6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 SportFSRdErl - Grundsätzliches

Bibliographie

Titel
Sportfreundliche Schule
Redaktionelle Abkürzung
SportFSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Sportfreundliche Schulen sind Schulen, die sich zu einer Gesundheitsförderung durch Sport und gesunde Ernährung bekennen. Sie zeichnen sich durch vielfältige Angebote in Sport, Bewegung und gesunder Ernährung für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an Schule Tätigen aus.

Die Kerncurricula bzw. die Rahmenrichtlinien Sport werden in den schuleigenen Arbeitsplänen sowie im schulischen Curriculum BBS verankert und umgesetzt. Dabei findet eine breite Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstigen an Schule Tätigen sowie der Erziehungsberechtigten statt.

Soweit ein Ganztagsangebot vorhanden ist, weist dies deutlich erkennbare sportliche und gesundheitsfördernde Angebote aus. Dabei werden Kooperationen mit Vereinen oder anderen öffentlichen Partnern angestrebt.

Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie Tagesbildungsstätten können auf Antrag die Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" verwenden, wenn ihre Arbeit den Voraussetzungen dieses Erlasses entspricht.

Der Besuch einer "Sportfreundlichen Schule" rechtfertigt nicht die Ausnahme vom Schulbezirk nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Niedersächsisches Schulgesetz. Sportfreundliche Schulen stellen keinen Bildungsgang im Sinne des § 59 Absatz 1 NSchG dar.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 594)

Abschnitt 2 SportFSRdErl - Aufgaben und Ziele der Sportfreundlichen Schulen

Bibliographie

Titel
Sportfreundliche Schule
Redaktionelle Abkürzung
SportFSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Sportfreundliche Schulen nehmen Sport und Gesundheit in ihr Schulprogramm auf und fördern mit vielfältigen Bewegungsangeboten und Ermunterung zu gesunder Ernährung die Entwicklung von Schülerinnen und Schülern sowie aller anderen an Schule tätigen Personen.

Voraussetzungen für die Beantragung der Genehmigung der Verwendung der Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule"

Sportfreundliche Schulen

  • weisen die angestrebte sportliche Orientierung als "Sportfreundliche Schule" im Schulprogramm und Schulcurriculum nach

  • haben ein Leitbild oder ein Schulmotto, aus dem ein sportlicher und gesundheitlicher Schwerpunkt oder der Bezug zum Sport erkennbar ist

  • verwenden den angestrebten sportlichen Schwerpunkt für die Profilbildung bzw. Schwerpunktsetzung der Schule

  • haben in ihren schuleigenen Curricula bzw. Arbeitsplänen sportliche und gesundheitsfördernde Akzente gesetzt

  • können die Zustimmung ihres Schulträgers zur Antragstellung nachweisen

  • kooperieren aktiv mit Sportvereinen und / oder Sportfachverbänden

  • organisieren bewegungs- und gesundheitsfördernde schulinterne Aktionstage und führen diese durch

  • nehmen regelmäßig an Schulvergleichswettkämpfen (z. B. sportartenspezifische Turniere) teil

  • haben ein vielfältiges Angebot an Sportarbeitsgemeinschaften oder Ganztagsangeboten im Sport und / oder im Bereich gesunder Ernährung

  • führen den Schwimmunterricht entsprechend der Vorgaben durch

  • setzen zusätzliche bewegungsfördernde Angebote im Schulalltag um (z. B. bewegte Pause, Frühsport, bewegter Unterricht; hierfür ist das Schulgelände bewegungsfreundlich und barrierefrei gestaltet)

  • fördern aktiv die Teilnahme der Lehrkräfte / pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsmaßnahmen zu den Themen Sport, Ernährung und Gesundheit

  • setzen sich mit den Themen Sport, Ernährung und Gesundheit im Unterricht und in Projekten auseinander

  • verfügen über ein gesundes Verpflegungs- und Getränkeangebot oder weisen entsprechende Aktivitäten und Projekte nach

  • pflegen eine Anerkennungskultur für Leistungen, Fairness und Engagement im Sportbereich

  • binden Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte/an Schule tätige Personengruppen aktiv in das Konzept "Sportfreundliche Schule" mit ein

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 594)

Abschnitt 3 SportFSRdErl - Antragstellung

Bibliographie

Titel
Sportfreundliche Schule
Redaktionelle Abkürzung
SportFSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Schulen, die erstmals die Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" verwenden möchten, reichen ihren Antrag bei dem jeweils zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung ein, das über die Bewerbung entscheidet. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Schulträgers. Die Bewerbung zur "Sportfreundlichen Schule" erfolgt gemeinsam mit mindestens einem Sportverein oder einem Sportfachverband.

Der Antrag ist formlos - elektronisch und/oder in Papierform - zu stellen. Im Antrag ist darzulegen und zu begründen, welche Kriterien die Schule erfüllt.

Zusätzlich soll der Antrag enthalten

  • eine Selbsteinschätzung der Schule anhand des Scoring-Modells (Anlage 1 bzw. Anlage 2 je nach Schulform) und

  • ein Stammdatenblatt der Schule (Anlage 3).

Schulen können sich im Vorfeld einer Antragstellung über das Beratungs- und Unterstützungssystem von dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung beraten lassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 594)

Abschnitt 4 SportFSRdErl - Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung

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Titel
Sportfreundliche Schule
Redaktionelle Abkürzung
SportFSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" führen und verwenden zu dürfen, ist der erfolgreiche Nachweis der obligatorischen Anforderungen sowie das Erreichen von mindestens 120 Punkten entsprechend der Anlage 1 bzw. von mindestens 100 Punkten bei Berufsbildenden Schulen entsprechend der Anlage 2.

Die Fachberatung Schulsport des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung prüft die im Antrag aufgeführten Kriterien ggf. auch vor Ort und setzt die erreichte Punktzahl anhand des jeweiligen Scoring-Modells fest. Bei der Bewertung des Antrags und der Vergabe der Punkte sind die jeweiligen schulformspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" verwenden zu dürfen, wird nach Feststellung der Antragserfüllung für die Dauer von fünf Jahren durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung erteilt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 594)