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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SportFSRdErl - Grundsätzliches

Bibliographie

Titel
Sportfreundliche Schule
Redaktionelle Abkürzung
SportFSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Sportfreundliche Schulen sind Schulen, die sich zu einer Gesundheitsförderung durch Sport und gesunde Ernährung bekennen. Sie zeichnen sich durch vielfältige Angebote in Sport, Bewegung und gesunder Ernährung für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an Schule Tätigen aus.

Die Kerncurricula bzw. die Rahmenrichtlinien Sport werden in den schuleigenen Arbeitsplänen sowie im schulischen Curriculum BBS verankert und umgesetzt. Dabei findet eine breite Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstigen an Schule Tätigen sowie der Erziehungsberechtigten statt.

Soweit ein Ganztagsangebot vorhanden ist, weist dies deutlich erkennbare sportliche und gesundheitsfördernde Angebote aus. Dabei werden Kooperationen mit Vereinen oder anderen öffentlichen Partnern angestrebt.

Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie Tagesbildungsstätten können auf Antrag die Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" verwenden, wenn ihre Arbeit den Voraussetzungen dieses Erlasses entspricht.

Der Besuch einer "Sportfreundlichen Schule" rechtfertigt nicht die Ausnahme vom Schulbezirk nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Niedersächsisches Schulgesetz. Sportfreundliche Schulen stellen keinen Bildungsgang im Sinne des § 59 Absatz 1 NSchG dar.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 594)