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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SportFSRdErl - Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Sportfreundliche Schule
Redaktionelle Abkürzung
SportFSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" führen und verwenden zu dürfen, ist der erfolgreiche Nachweis der obligatorischen Anforderungen sowie das Erreichen von mindestens 120 Punkten entsprechend der Anlage 1 bzw. von mindestens 100 Punkten bei Berufsbildenden Schulen entsprechend der Anlage 2.

Die Fachberatung Schulsport des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung prüft die im Antrag aufgeführten Kriterien ggf. auch vor Ort und setzt die erreichte Punktzahl anhand des jeweiligen Scoring-Modells fest. Bei der Bewertung des Antrags und der Vergabe der Punkte sind die jeweiligen schulformspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" verwenden zu dürfen, wird nach Feststellung der Antragserfüllung für die Dauer von fünf Jahren durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung erteilt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 594)