HMuPFördErl,NI - HAUPTSACHE:MUSIK-Projektfördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

Erl. d. MK v. 6.4.2018 - 25-82111/01 -

Vom 6. April 2018 (Nds. MBl. S. 262)

Geändert durch Erlass vom 29. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699) (1)

- VORIS 22160 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

SVBl. 2023 S. 14

Abschnitt 1 HMuPFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Durchführung von Projekten zur Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen.

1.2 Das Programm HAUPTSACHE:MUSIK ist die musikpädagogische Säule des Musiklandes Niedersachsen. Ziel ist es, wirkungsvolle Impulse zur Profilierung und Qualitätssteigerung niedersächsischer Schulen zu geben. Mit der Gewährung von Zuwendungen aus diesem Programm sollen Kinder und Jugendliche erfahrungsnah zur Teilhabe an Musikkultur motiviert werden. Kulturelle Aktionen, Projekte und Programme sollen zur Vernetzung mit verschiedenartigen kulturellen Einrichtungen anregen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 29. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699, SVBl. 2023 S. 14)

Abschnitt 2 HMuPFördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

2.1 Gefördert werden grundsätzlich überregionale, innovative und institutionsverbindende Projekte in ganz Niedersachsen mit einer Laufzeit von einem Jahr, nur in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren, zur Entwicklung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen im Rahmen des niedersächsischen Aktionsprogramms HAUPTSACHE:MUSIK. Die Projekte können von der Breitenförderung, wie z. B. dem Klassenmusizierunterricht, bis hin zur Begabungsförderung reichen und in fachlicher Kooperation zwischen der schulischen Musikpädagogik und außerschulischen Institutionen erfolgen. Förderungsfähig sind auch Fortbildungsmaßnahmen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die Projekte mit der in Satz 1 genannten Zielgruppe durchführen.

Besonders förderungswürdig sind Kooperationsprojekte mit Einbindung in bestehende musikpädagogische Netzwerke, beispielsweise die regionalen Kontaktstellen Musik, um Synergieeffekte zu nutzen und herzustellen.

2.2 Gefördert werden können die notwendigen und angemessenen Ausgaben für Personal- und Sachkosten, die bei der Planung, Bewerbung und Durchführung der beantragten Maßnahme entstehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 29. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699, SVBl. 2023 S. 14)

Abschnitt 3 HMuPFördErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

3.1 Zuwendungsempfänger sind der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. und seine angeschlossenen Verbände sowie sonstige niedersächsische musikpädagogische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zuwendungsempfänger und verantwortliche Projektträger sollten in der Regel gemeinwohlorientierte Institutionen sein. Dies schließt nicht aus, dass innerhalb einer Maßnahme Einnahmen erzielt werden, die für die Finanzierung der Maßnahme genutzt werden.

3.2 Sofern der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. Erstempfänger ist, darf dieser die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form an seine angeschlossenen Verbände, die regionalen Musikschulen sowie sonstige musikpädagogische Einrichtungen als Letztempfänger weiterleiten, wenn diese Ausführende des Projekts sind. Der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. trägt in diesen Fällen die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 29. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699, SVBl. 2023 S. 14)

Abschnitt 4 HMuPFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
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HMuPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

Zur Durchführung der Projekte sind qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen. In erster Linie werden Diplom-Musikpädagoginnen, Diplom-Musikpädagogen und staatlich geprüfte Musiklehrerinnen und Musiklehrer eingesetzt. Insbesondere Lehrkräfte an öffentlichen Musikschulen und Mitglieder des "Deutschen Tonkünstlerverbandes" erfüllen diese Voraussetzungen. Darüber hinaus kommen auch vom Landesmusikrat lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter in Betracht. Der Honorarsatz kann bis zu 35 EUR pro Stunde betragen. Höhere Honorarsätze sind besonders zu begründen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 29. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699, SVBl. 2023 S. 14)