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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 HMuPFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

3.1 Zuwendungsempfänger sind der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. und seine angeschlossenen Verbände sowie sonstige niedersächsische musikpädagogische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zuwendungsempfänger und verantwortliche Projektträger sollten in der Regel gemeinwohlorientierte Institutionen sein. Dies schließt nicht aus, dass innerhalb einer Maßnahme Einnahmen erzielt werden, die für die Finanzierung der Maßnahme genutzt werden.

3.2 Sofern der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. Erstempfänger ist, darf dieser die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form an seine angeschlossenen Verbände, die regionalen Musikschulen sowie sonstige musikpädagogische Einrichtungen als Letztempfänger weiterleiten, wenn diese Ausführende des Projekts sind. Der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. trägt in diesen Fällen die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 29. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699, SVBl. 2023 S. 14)