Abschnitt 6 HMuPFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
- Redaktionelle Abkürzung
- HMuPFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22160
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg.
6.3 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Die Bewilligung erfolgt auf der Basis der Beschlüsse der Fachkommission HAUPTSACHE:MUSIK. Diese tagt spätestens am 31. Januar eines Jahres und entscheidet in ihrer Sitzung über die grundsätzliche Förderfähigkeit ggf. über die jeweilige Priorität der vorliegenden Projektanträge. Die Weiterleitung der bewilligten Zuwendung an die in Nummer 3.2 genannten Empfänger ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass diese Zuwendungsbestimmungen eingehalten werden.
6.4 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster des Projektantrags mit Anlage schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie zusätzlich per E-Mail an das MK zur Weiterleitung an die Mitglieder der Fachkommission einzureichen. Anträge sind bis zum 15. November eines Jahres für Projekte im Folgejahr zu stellen.
6.5 Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Aus der Genehmigung des vorzeitigen Beginns kann kein Anspruch auf eine Bewilligung hergeleitet werden.
6.6 Für Zuwendungen bis zur Höhe von 15 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, ein Zwischennachweis ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Der Vordruck für den zahlenmäßigen Nachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 29. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699, SVBl. 2023 S. 14)