Abschnitt 2 HMuPFördErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
- Redaktionelle Abkürzung
- HMuPFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22160
2.1 Gefördert werden grundsätzlich überregionale, innovative und institutionsverbindende Projekte in ganz Niedersachsen mit einer Laufzeit von einem Jahr, nur in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren, zur Entwicklung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen im Rahmen des niedersächsischen Aktionsprogramms HAUPTSACHE:MUSIK. Die Projekte können von der Breitenförderung, wie z. B. dem Klassenmusizierunterricht, bis hin zur Begabungsförderung reichen und in fachlicher Kooperation zwischen der schulischen Musikpädagogik und außerschulischen Institutionen erfolgen. Förderungsfähig sind auch Fortbildungsmaßnahmen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die Projekte mit der in Satz 1 genannten Zielgruppe durchführen.
Besonders förderungswürdig sind Kooperationsprojekte mit Einbindung in bestehende musikpädagogische Netzwerke, beispielsweise die regionalen Kontaktstellen Musik, um Synergieeffekte zu nutzen und herzustellen.
2.2 Gefördert werden können die notwendigen und angemessenen Ausgaben für Personal- und Sachkosten, die bei der Planung, Bewerbung und Durchführung der beantragten Maßnahme entstehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 29. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699, SVBl. 2023 S. 14)