ArbG-Statistik,NI - ArbG-Statistik-Allgemeine Verfügung

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ArbG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29420

Vom 27. November 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 14)

Stand 1. Januar 2020

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)

AV d. MJ vom 27.11.2019 (1441/5 - 104.1)

VORIS 29420

AV d. MJ vom 20.11.2017 - Nds. Rpfl. 2018 S. 12 -

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung in ihrer geänderten Fassung ist ab dem 1.1.2020 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer geänderten Fassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Sie ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1.1.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 20.11.2017 außer Kraft.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahren6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem RechtsschutzAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem RechtsschutzAnlage 2
Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem RechtsschutzAnlage 3
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem RechtsschutzAnlage 4
Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem RechtsschutzAnlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem RechtsschutzAnlage 6
Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem RechtsschutzAnlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem RechtsschutzAnlage 8
Monatserhebung über Verfahren vor dem ArbeitsgerichtAnlage 9
Monatserhebung über Verfahren vor dem LandesarbeitsgerichtAnlage 10
Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 9 und 10)Anlage 11
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 12

§ 1 ArbG-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
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(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3, 5 und 7 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2 ArbG-Statistik - Erhebungseinheiten

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(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 12 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

  1. 1.

    bei dem Arbeitsgericht,

  2. 2.

    bei dem Landesarbeitsgericht

jeweils die Kammern.

2Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

  1. 1.

    bei dem Arbeitsgericht

    1 für die allgemeinen Kammern,

    21 für die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes,

    3 für die sonstigen Fachkammern,

    4 für die auswärtigen Kammern,

  2. 2.

    bei dem Landesarbeitsgericht

    6 für die allgemeinen Kammern,

    72 für die Fachkammern.

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Den Kammern eines Gerichts, die regelmäßig an bestimmten Tagen Sitzungen an einem anderen Ort als dem Gerichtssitz abhalten (auswärtige Gerichtstage), können von der Gerichtsverwaltung mehrere Schlüsselzahlen zugeteilt werden. 6Satz 5 gilt auch, wenn Länder gemeinsame Gerichte oder gemeinsame Kammern oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

gilt nur für die Länder Berlin und Hessen

In Berlin und Hessen ist die Zahl für die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes zu verwenden.

§ 3 ArbG-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

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(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 ArbG-Statistik - Erfassung der Verfahren

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(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es durch

    1. a)

      Versäumnisurteil,

    2. b)

      Arrest,

    3. c)

      einstweilige Verfügung,

    4. d)

      Beschluss über die Prozesskostenhilfe,

    5. e)

      Ruhen,

    6. f)

      Aussetzung,

    7. g)

      Unterbrechung oder

    8. h)

      Nichtbetrieb, mit Ausnahme der Fälle des § 54 Absatz 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG),

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 und 6 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,

  4. 4.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 78a ArbGG begehrt wird,

  5. 5.

    es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302, 145 Absatz 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,

  6. 6.

    es durch Vergleich erledigt worden ist und durch Anfechtung dieses Vergleichs fortgesetzt wird,

  7. 7.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 79 ArbGG wiederaufgenommen wird,

  8. 8.

    in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag, eine Klage, eine Beschwerde oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der sofortigen Beschwerde eingeht,

  3. 3.

    ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingeht,

  4. 4.

    das Gericht die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftverfahrens anordnet,

  5. 5.

    eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),

  6. 6.

    ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme der Klage (§ 54 Absatz 2 Satz 1, § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 64 Absatz 6, § 87 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 516 Absatz 3 Satz 2 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,

  7. 7.

    ein Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts eingeht, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Vollstreckungshandlungen nach § 62 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 887, 888, 890 ZPO,

  8. 8.

    über einen nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein nicht selbstständiges Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen der Gegenstände des Verfahrens.

(5) 1Die Gegenstände des Verfahrens nach Anlage 1 Abschnitt G und Anlage 5 Abschnitt G sind auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung oder Ergänzung der Gegenstände des Verfahrens ist der Vermerk zu berichtigen.