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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 ArbG-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ArbG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29420

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3, 5 und 7 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.