§ 2 ArbG-Statistik - Erhebungseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- ArbG-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29420
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 12 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1Erhebungseinheiten sind
- 1.
bei dem Arbeitsgericht,
- 2.
bei dem Landesarbeitsgericht
jeweils die Kammern.
2Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.
(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
- 1.
bei dem Arbeitsgericht
1 für die allgemeinen Kammern,
21 für die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes,
3 für die sonstigen Fachkammern,
4 für die auswärtigen Kammern,
- 2.
3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Den Kammern eines Gerichts, die regelmäßig an bestimmten Tagen Sitzungen an einem anderen Ort als dem Gerichtssitz abhalten (auswärtige Gerichtstage), können von der Gerichtsverwaltung mehrere Schlüsselzahlen zugeteilt werden. 6Satz 5 gilt auch, wenn Länder gemeinsame Gerichte oder gemeinsame Kammern oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
gilt nur für die Länder Berlin und Hessen
In Berlin und Hessen ist die Zahl für die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes zu verwenden.