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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 ArbG-Statistik - Erfassung der Verfahren

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ArbG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29420

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es durch

    1. a)

      Versäumnisurteil,

    2. b)

      Arrest,

    3. c)

      einstweilige Verfügung,

    4. d)

      Beschluss über die Prozesskostenhilfe,

    5. e)

      Ruhen,

    6. f)

      Aussetzung,

    7. g)

      Unterbrechung oder

    8. h)

      Nichtbetrieb, mit Ausnahme der Fälle des § 54 Absatz 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG),

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 und 6 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,

  4. 4.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 78a ArbGG begehrt wird,

  5. 5.

    es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302, 145 Absatz 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,

  6. 6.

    es durch Vergleich erledigt worden ist und durch Anfechtung dieses Vergleichs fortgesetzt wird,

  7. 7.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 79 ArbGG wiederaufgenommen wird,

  8. 8.

    in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag, eine Klage, eine Beschwerde oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der sofortigen Beschwerde eingeht,

  3. 3.

    ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingeht,

  4. 4.

    das Gericht die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftverfahrens anordnet,

  5. 5.

    eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),

  6. 6.

    ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme der Klage (§ 54 Absatz 2 Satz 1, § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 64 Absatz 6, § 87 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 516 Absatz 3 Satz 2 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,

  7. 7.

    ein Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts eingeht, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Vollstreckungshandlungen nach § 62 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 887, 888, 890 ZPO,

  8. 8.

    über einen nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein nicht selbstständiges Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen der Gegenstände des Verfahrens.

(5) 1Die Gegenstände des Verfahrens nach Anlage 1 Abschnitt G und Anlage 5 Abschnitt G sind auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung oder Ergänzung der Gegenstände des Verfahrens ist der Vermerk zu berichtigen.