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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 ArbG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ArbG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29420

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 3Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

4Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R und S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.

8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und R sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 10Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

11Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

12Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Klage Position Q 6 und Anerkenntnis im Übrigen Position Q 3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position Q 3. 13Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen O 1 a und O 2 nur Position O 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

14In dem mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitt G und in Position O 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen G b und G d, wenn ein Verfahren Zahlungsklage und Sonstiges zum Gegenstand hat.

15Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position O 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist oder Position P 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern oder Beklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu B:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.

Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E:Geschäftsnummer

Von der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.

Zu F:Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist grundsätzlich der Tag des Eingangs des Widerspruchs oder des Einspruchs zu erfassen. 5Hat bei Eingang des Widerspruchs noch kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgelegen, ist das Datum des Eingangs des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung anzugeben.

6Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. 1.

    Versäumnisurteil,

  2. 2.

    Arrest oder einstweilige Verfügung,

  3. 3.

    Prozesskostenhilfebeschluss,

  4. 4.

    Ruhen,

  5. 5.

    Aussetzung,

  6. 6.

    Unterbrechung oder

  7. 7.

    Nichtbetrieb

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.

7Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 8Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu G:Gegenstand des Verfahrens

1In diesem Abschnitt sind alle die Positionen (G a bis G d) zu erfassen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. 2Dies gilt auch für ein Rügeverfahren und ein Abhilfeverfahren nach § 78a ArbGG. 3Die Verfahrensgegenstände einer Widerklage sind zu ergänzen, sofern sie nicht bereits für die Klage erfasst worden sind. 4Das Gleiche gilt für die Verfahrensgegenstände von Hilfsanträgen. 5Durch einen Mehrvergleich hinzukommende Verfahrensgegenstände bleiben unberücksichtigt.

Zu G a:Gegenstand des Verfahrens - Bestandsstreitigkeiten

1Unter den Verfahrensgegenstand "Bestandsstreitigkeiten" fallen auch Befristung, Weiterbeschäftigung, Anfechtung und Auflösung mit Abfindung nach §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). 2In Position G a ist nur die Unterposition anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 11).

Zu G b:Gegenstand des Verfahrens - Zahlungsklagen

Unter den Verfahrensgegenstand "Zahlungsklagen" fallen Zahlungsklagen einschließlich der Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung, soweit nicht Position G c zutrifft, zum Beispiel Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt und -abgeltung, Schadenersatz und Betriebsrenten.

Zu G c:Gegenstand des Verfahrens - Tarifliche Eingruppierung

1Unter den Verfahrensgegenstand "Tarifliche Eingruppierung" fallen sowohl tarifliche Feststellungsklagen als auch Zahlungsklagen auf Grund einer tariflichen Eingruppierung. 2Bei Vorliegen einer kombinierten Feststellungs- und Zahlungsklage ist als Verfahrensgegenstand ausschließlich "Tarifliche Eingruppierung" anzugeben.

Zu G d:Gegenstand des Verfahrens - Sonstiges

Unter den Verfahrensgegenstand "Sonstiges" fallen zum Beispiel Verfahren betreffend

  1. 1.

    Urlaubserteilung,

  2. 2.

    Zeugniserteilung und -berichtigung,

  3. 3.

    Arbeitspapiere,

  4. 4.

    Beschäftigung

sowie Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO.

Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

  2. 2.

    Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

    1. a)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),

    2. b)

      sich die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben; eine Änderung der Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, oder abgetrennt werden,

    3. c)

      eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  3. 3.

    Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position Q 7 auszufüllen.

  4. 4.

    1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

    Beispiel:

    2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10009 bis 10011 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit 10015 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10015 zu erfassen.

    6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu L:Art des Verfahrens

1Position L 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. 2Eine Klage in Zwangsvollstreckungssachen nach dem Buch 8 der ZPO ist ebenfalls in Position L 1 zu erfassen.

3In Position L 3 sind Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen (§ 946 ZPO in Verbindung mit § 62 Absatz 2 ArbGG).

4Ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position L 4 zu erfassen. 5Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu M:Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes

Ein Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes liegt vor, wenn Kommunen, Länder, der Bund oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel TVöD, TV-L, Anwendung finden.

Zu N:Die Klage oder der Antrag ist eingereicht worden durch

1In diesem Abschnitt ist anzugeben, wer die Klage oder den Antrag eingereicht hat. 2Eine Widerklage ist nicht einzubeziehen. 3Eine Drittschuldnerklage ist in Position N 1 zu erfassen.

Zu O:Vertretung

1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position O 1 a auf Klägerseite, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist.

2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.

Zu P:Prozesskostenhilfe

1In diesem Abschnitt ist auch ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.

2Treffen bei einer Mehrheit von Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern mehrere Möglichkeiten zu, ist für jede Partei nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 11).

3Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. 4Die nachträgliche Änderung (§ 11a Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 11a Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.

5Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 6Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

7Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt P wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 8Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu Q:Das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch streitiges Urteil gegen einen Beklagten und später durch Anerkenntnisurteil gegen den anderen Beklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Anerkenntnisurteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das streitige Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. 6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel streitiges Urteil gegen einen Beklagten und Anerkenntnisurteil gegen den anderen Beklagten in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 11 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das streitige Urteil in Position Q 1.

7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

8Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position Q 7) anzugeben.

Zu Q 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil

1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung ergehen. 2Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund von § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht.

3Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Position Q 3).

Zu Q 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich

1In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG zu erfassen.

2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist.

3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.

4Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben.

Zu Q 3:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnis-, Anerkenntnis-, Verzichtsurteil

Ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu Q 4:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung

1In Betracht kommen die Beschlüsse nach § 62 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922 und 936 ZPO. 2In dieser Position ist sowohl ein ablehnender als auch ein stattgebender Beschluss zu erfassen, ein stattgebender Beschluss jedoch nur dann, wenn gegen ihn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu Q 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014

In dieser Position sind nur Entscheidungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 655/ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen, die einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgeben.

Zu Q 7:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Klage oder des Antrags

1Bei Rücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Diese Position ist auch anzugeben, wenn die Wirkungen der Rücknahme der Klage durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu R:Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel Verweisungsbeschluss, Verbindungsbeschluss, oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil, einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt R außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

7Bei einem Vergleich nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (Erläuterungen zu Position Q 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.

Zu S:Verweisung vor den Güterichter

1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3Hat eine Verweisung nach § 54 Absatz 6 ArbGG nicht stattgefunden, ist Position S 2 auszuwählen.

Zu S 1.1:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.

Zu S 1.2:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.

Zu S 1.3:Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.

Zu S 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden

Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG verwiesen worden sind.