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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 ArbG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ArbG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29420

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt J genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis G,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 3Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

4Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J bis N und O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.

8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, L und N sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 10Das Datum in den Abschnitten F und N ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

11Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

12Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme des Antrags Position M 5 und Beschluss im Übrigen Position M 1, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position M 1.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu B:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.

Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:laufende Nummer des Datensatzes

Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E:Geschäftsnummer

Von der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.

Zu F:Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Wird ein Verfahren, das durch einstweilige Verfügung (Erläuterungen zu Position M Satz 4) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.

5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu H:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

  2. 2.

    Abschnitt H ist auch auszufüllen, wenn

    1. a)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),

    2. b)

      eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  3. 3.

    Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Position M 6 auszufüllen.

  4. 4.

    1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

    Beispiel:

    2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10009 bis 10011 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit 10015 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10015 zu erfassen.

    6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu J:Art des Verfahrens

1Position J 1 ist auch bei dem Wiederaufnahmeantrag anzugeben.

2Ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position J 3 zu erfassen. 3Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu K:Der Antrag ist eingereicht worden durch

In diesem Abschnitt ist anzugeben, wer den Antrag eingereicht hat.

Zu L:Anzahl der Beteiligten

1Anzugeben ist die Anzahl der Beteiligten. 2Reichen die Felder für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl (99) zu erfassen.

Zu M:Das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 11 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss in Position M 1.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenbeschlüsse, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position M 6) anzugeben.

Zu M 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss

Zu erfassen sind Beschlüsse nach § 84 ArbGG.

Zu M 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich

1In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche nach § 83a ArbGG einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG zu erfassen.

2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist.

3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.

Zu M 3:Das Verfahren ist erledigt worden durch Einstellung

Zu erfassen ist die Einstellung des Verfahrens auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten nach § 83a Absatz 2 ArbGG sowie die Fälle, in denen die Beteiligten der Erledigungserklärung eines oder mehrerer Antragsteller zugestimmt haben (§ 83a Absatz 3 ArbGG).

Zu M 4:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung

1In Betracht kommen die Beschlüsse nach § 85 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922 und 936 ZPO. 2In dieser Position ist sowohl ein ablehnender als auch ein stattgebender Beschluss zu erfassen, ein stattgebender Beschluss jedoch nur dann, wenn gegen ihn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu M 5:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Antrags

Diese Position ist auch anzugeben, wenn die Wirkungen der Rücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu N:Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt N außer Betracht.

Zu O:Verweisung vor den Güterichter

1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3Hat eine Verweisung nach § 54 Absatz 6 ArbGG nicht stattgefunden, ist Position O 2 auszuwählen.

Zu O 1.1:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, den Antrag zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.

Zu O 1.2:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, den Antrag teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.

Zu O 1.3:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Haben die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.

Zu O 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden

Diese Position ist auszuwählen, wenn die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 54 Absatz 6 ArbGG verwiesen worden sind.